Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der Schadenersatzanspruch geht primär auf Naturalersatz. Dem Wiederherstellungsbefehl ist Genüge getan, wenn eine im wesentlichen gleiche Lage (Ersatzlage) hergestellt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
NaturalrestitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020