Norm
StGB §131Rechtssatz
Die am Diebstahl Beteiligten verantworten die nur von einem Täter angewandte Gewalt nur dann, wenn sie mit deren Anwendung - auch ohne vorherige Verabredung - einverstanden waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093759Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0110OS00151_7600000_001