RS OGH 1976/11/17 11Os151/76, 13Os20/85

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Veröffentlicht am 17.11.1976
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Die am Diebstahl Beteiligten verantworten die nur von einem Täter angewandte Gewalt nur dann, wenn sie mit deren Anwendung - auch ohne vorherige Verabredung - einverstanden waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093759

Dokumentnummer

JJR_19761117_OGH0002_0110OS00151_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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