Norm
StGB §134 Abs1Rechtssatz
Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Abs 1 des § 134 StGB zur Anwendung; Abs 2 setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094746Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0090OS00160_7600000_003