Norm
StGB §12 BcRechtssatz
In dem vom Einverständnis über die Begehung von Diebstählen getragenen Begleiten der (übrigen) Täter zum Tatort und dem Verweilen in dessen Nähe ist eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter und damit ein Tatbeitrag im Sinne des § 12 StGB, dritte Alternative, zu erblicken, der zum Gesellschaftsdiebstahl ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090053Dokumentnummer
JJR_19761118_OGH0002_0130OS00118_7600000_001