- 7 Ob 57/76
Veröff: ZVR 1977/151 S 203 = SZ 49/140
- 7 Ob 20/77
Entscheidungstext OGH 14.04.1977 7 Ob 20/77
Beisatz: Hier: P A 3a) ERB 1965. (T1) Veröff: VersR 1978,956
- 7 Ob 8/78
Entscheidungstext OGH 16.03.1978 7 Ob 8/78
Beisatz: Kausalität und Verschulden. (T2) Veröff: VersR 1979,71 = ZVR 1978/305 S 360
- 7 Ob 35/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 35/78
- 7 Ob 39/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 39/78
Veröff: ZVR 1979/56 S 69
- 7 Ob 53/78
Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 53/78
nur: Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand eines Kraftfahrers ist ohne Rücksicht auf die Höhe seines Blutalkoholspiegel immer dann anzunehmen, wenn sich der Kraftfahrzeuglenker infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen vermag. (T3) Beisatz: Die 0,8 Promillegrenze hat lediglich die Bedeutung, daß bloß bei einem darunter liegenden Blutalkoholwert der Gegenbeweis der Fahrtüchigkeit gestattet ist. (T4)
- 7 Ob 57/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1982 7 Ob 57/81
Beis wie T1; Beisatz: Es muß nur diese eine Fahruntüchtigkeit bewirkende Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des
§ 5 Abs 1 StVO aus dem Spruche oder aus den Gründen des Straferkenntnisses jedenfalls hervorgehen. (T5) Veröff: VersR 1984,671
- 7 Ob 65/82
Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 65/82
nur T3
- 7 Ob 34/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 34/83
Auch; Veröff: ZVR 1984/247 S 246
- 7 Ob 29/88
Auch; gegenteilig zu Beis wie T5; Beisatz: Hier: Hält der Strafrichter bei einem Protokollsvermerk und Urteilsvermerk in den Gründen für die Strafzumessung eine "erhebliche Alkoholisierung" fest, ist dies nicht anders zu werten als die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Alkohol. (T6) Veröff: ZVR 1989/97 S 156 = VersRdSch 1989,387
- 7 Ob 1007/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 1007/89
Auch; Beisatz: Bei einem mindestens 0,8 Promille betragenden Blutalkoholwert ist die Beeinträchtigung anzunehmen, während im anderen Falle diese Frage zusätzlich geprüft werden muß. (T7)
- 7 Ob 1034/95
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 1034/95
Vgl; nur: Wird ein Kraftfahrer des Vergehens nach § 88 Abs 4 2. Fall rechtskräftig verurteilt, so ist dadurch dessen durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des Art 6 bis 3 AKHB festgestellt. (T8) Beisatz: Die im Urteilsspruch eines Strafgerichtes erfolgte Anführung einer Alkoholbeeinträchtigung reicht im Zusammenhang mit der ebenfalls im Spruch erfolgten Zitierung des
§ 89 StGB im Zusammenhang mit
§ 81 Abs 2 StGB für die Annahme der zitierten Obliegenheitsverletzung aus, sodaß es keiner darüber hinausgehenden Feststellungen mehr bedarf. (Rechtslage nach Aufhebung des
§ 268 ZPO und der Entscheidung des verstärkten Senates zu
1 Ob 612/95 vom 17.Oktober 1995. (T9)
- 7 Ob 2146/96f
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2146/96f
Vgl auch; Beisatz: Ist lediglich in den Entscheidungsgründen des Strafurteiles bei der Strafzumessung die Alkoholbeeinträchtigung erwähnt, so hat die klagende Versicherung noch nicht den Beweis für die Fahruntüchtigkeit des Beklagten im Unfallszeitpunkt erbracht. (T10)
- 7 Ob 138/97p
Auch; nur T3; Beis wie T7