RS OGH 1976/11/19 13Os120/76, 10Os3/83, 9Os118/84, 10Os21/85, 15Os6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1976
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Norm

StPO §310 Abs3
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Beurteilung des nämlichen Sachverhalts kann nicht als Mangel der Fragestellung (wegen Ablehnung des Antrages auf Stellung einer Eventualfrage), sondern bei Bejahung der Hauptfrage nur über den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 120/76
    Entscheidungstext OGH 19.11.1976 13 Os 120/76
  • 10 Os 3/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 10 Os 3/83
    Vgl auch; Beisatz: Eine vom Anklagevorwurf abweichende rechtliche Beurteilung kommt als alleiniger Inhalt einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen nicht in Betracht, sondern obliegt dem Schwurgerichtshof. (T1)
  • 9 Os 118/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 9 Os 118/84
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Eine vom Anklagevorwurf abweichende rechtliche Beurteilung kommt als alleiniger Inhalt einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen nicht in Betracht. (T2)
  • 10 Os 21/85
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 10 Os 21/85
    Vgl aber; Beisatz: Behauptung einer Scheinkonkurrenz richtet sich sowohl gegen die Fragestellung (Z 6) als auch gegen die rechtliche Subsumtion (Z 12). (T3)
  • 15 Os 6/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 6/93
    Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an einem vom Anklagesachverhalt abweichenden Tatsachensubstrat, so kann der in der Anklage angeführte Sachverhalt auch dann nicht zum Gegenstand einer Eventualfrage gemacht werden, wenn er nach Ansicht einer Partei rechtlich anderes zu beurteilen ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100445

Dokumentnummer

JJR_19761119_OGH0002_0130OS00120_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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