Norm
StGB §142 Abs2 GRechtssatz
Die Stellung einer Eventualfrage nach § 142 Abs 2 StGB verlangt, daß (abweichend von der Hauptfrage nach § 142 Abs 1 StGB) ein gegenüber der Anklageschilderung anderer Tathergang - nicht eine andere rechtliche Beurteilung - indiziert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019