Norm
StGB §70Rechtssatz
Da einschlägigen Vorverurteilungen bei Beurteilung zukünftiger Taten als gewerbsmäßig Bedeutung erlangen könnten, ist es zum Vorteil des Angeklagten, eine Korrektur der unrichtigen Unterstellung unter einen Tatbestand, bei dem gewerbsmäßige Begehung eine strafsatzändernde Bedeutung hat (hier: Betrug), zugunsten jenes richtigen Tatbestandes, der diesen strafsatzändernden Umstand nicht kennt (hier: Untreue), vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092331Dokumentnummer
JJR_19761119_OGH0002_0130OS00138_7600000_002