Norm
StPO §310 Abs3Rechtssatz
Die Verletzung der nach § 310 Abs 3 StPO vorgeschriebenen Verlesung ist nach § 345 Abs 3 StPO unbeachtlich, wenn den Geschwornen der gesamte Inhalt des Fragenschemas auch ohne nochmalige Verlesung im wesentlichen bekannt war (hier: die beantragten Ergänzungsfragen wurden nach Verlesung der Hauptfragen in der Hauptverhandlung präzisiert, besprochen und schließlich mit verkündetem Beschluß zugelassen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100422Dokumentnummer
JJR_19761119_OGH0002_0130OS00120_7600000_002