Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Die Abgabe von Schallzeichen ist insbesondere dann verboten, wenn sie geeignet wäre, die Verkehrssicherheit geradezu zu beeinträchtigen (hier: Abgabe eines die Schreckreaktion des Vorausfahrenden auslösenden Hupzeichens mit Starktonhorn auf der Autobahn zu einem Zeitpunkt, als der in zwanzig bis dreißig Meter Entfernung Vorausfahrende durch Blinkzeichen seine Absicht, die Überholspur wieder zu verlassen, bereits angezeigt hatte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027332Dokumentnummer
JJR_19761119_OGH0002_0020OB00231_7600000_001