Norm
KartG 1972 §94 Abs1 Z4Rechtssatz
Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung nur dann ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses zur Frage des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einzuholen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen (01.01.1973) liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064060Dokumentnummer
JJR_19761122_OGH0002_000OKT00008_7600000_006