RS OGH 1976/11/22 Okt8/76

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Veröffentlicht am 22.11.1976
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Norm

KartG 1972 §46 Abs1
KartG 1972 §46 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn ein Unternehmen im Kartellregister als marktbeherrschend eingetragen ist, besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Die Frage eines allfälligen mittelbaren Kontrahierungszwanges könnte nur bei Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung, die im vorliegenden Fall nicht vorliegt, geprüft werden.

Entscheidungstexte

  • Okt 8/76
    Entscheidungstext OGH 22.11.1976 Okt 8/76
    Veröff: ÖBl 1977,17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063874

Dokumentnummer

JJR_19761122_OGH0002_000OKT00008_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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