Norm
KartG 1972 §46 Abs1Rechtssatz
Auch wenn ein Unternehmen im Kartellregister als marktbeherrschend eingetragen ist, besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Die Frage eines allfälligen mittelbaren Kontrahierungszwanges könnte nur bei Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung, die im vorliegenden Fall nicht vorliegt, geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063874Dokumentnummer
JJR_19761122_OGH0002_000OKT00008_7600000_004