Norm
KartG 1972 §7 Abs2Rechtssatz
Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat einen Antrag auf Registrierung eines Bagatellkartells den in § 21 Abs 1 KartG genannten Einrichtungen lediglich zu dem Zweck zuzustellen, ihren Einwendungen gegen die Behauptung, es liege eine Bagatellkartell vor, zu ermöglichen. Kommt er danach zu der Auffassung, daß es sich um ein Bagatellkartell handelt, hat er dessen Eintragung in das Kartellregister zu veranlassen, ohne weitere Erhebungen (insbesonders etwas über seine volkswirtschaftliche Rechtfertigung) durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063393Dokumentnummer
JJR_19761122_OGH0002_000OKT00016_7600000_001