Norm
KartG 1988 §46 Abs1Rechtssatz
Ein Mißbrauch der Marktmacht wäre anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmen als Voraussetzung für den Vertragsabschluß genannten Bedingungen entweder gegenüber den das Angebot nachfragenden Wirtschaftssubjekten sachlich unbegründet, also willkürlich, differenziert würden, sodaß unter gleichen Voraussetzungen eine Verzerrung der Wettbewerbserfolgslage und (oder) Unternehmenserfolgslage auf Seiten des Abnehmers die Folge wäre, oder aber eben diese Bedingungen ihrem Inhalt nach nicht gerechtfertigt wären, indem sie volkswirtschaftlich als Mißbrauch der Stellung im Markt zu bloßem unternehmenseigenen Nutzen des marktbeherrschenden Unternehmens qualifiziert werden müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063608Dokumentnummer
JJR_19761122_OGH0002_000OKT00008_7600000_002