Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Annahme einer Qualifikation setzt einen diesbezüglichen Ausspruch im Urteilstenor voraus; dieser kann durch die Entscheidungsgründe nicht ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098918Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009