TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2000/06/0157

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. August 2000, Zl. 03- 12.10 L 170 - 00/2, betreffend baurechtlichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens mit Außenabmessungen von 6,00 x 6,00 m auf dem Grundstück Nr. 434/4 der KG 60345 P erteilt.

In der Folge stellte das Raumplanungsamt der mitbeteiligten Gemeinde fest, dass der mit einem Flächenausmaß von 36,00 m2 genehmigte Geräteschuppen nicht plangemäß ausgeführt, sondern ein Objekt mit einem Flächenausmaß von 98,5 m2 errichtet worden sei, und der Beschwerdeführer beabsichtige, es in Ausübung des Gewerbes Fahrzeughandel und Servicestation gewerblich zu nutzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk BauG, LGBl. 59/1995, aufgetragen, "das auf dem Grundstück Nr. 434/4, KG 60345 P, errichtete Werkstättenobjekt im Ausmaß von 98,50 m2 abzutragen". Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der genehmigte Geräteschuppen nicht plangemäß ausgeführt worden sei. Es bestehe keine Möglichkeit einer Sanierung der nicht genehmigten Bauführung. Das Stadtamt L - Raumplanungsamt habe weiters mitgeteilt, dass mit einem Vertreter der Wasserbauverwaltung eine Besichtigung vor Ort stattgefunden habe, da das genannte Grundstück im Flächenwidmungsplan 2.0 der Stadtgemeinde L als "Freiland (L) - landwirtschaftlich genutzte Fläche" im hochwassergefährdeten Bereich ausgewiesen sei. Es sei ersucht worden, die baupolizeilich erforderlichen Maßnahmen zu verfügen. Das gegenständliche Grundstück liege im Überflutungsbereich des Schladernitzbaches, weshalb seiner Umwidmung von Freiland in Baugebiet auch seitens der Baubezirksleitung Bruck/Mur - Referat Wasserbau nicht zugestimmt worden sei. Auch im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 3.0 der Stadtgemeinde L sei die gegenständliche Liegenschaft weiterhin als "Freiland (L) - landwirtschaftlich genutzte Fläche" im hochwassergefährdeten Bereich ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass das gegenständliche Werkstättenobjekt nicht auf dem Grundstück Nr. 434/4, sondern tatsächlich auf dem Grundstück Nr. 446/5 situiert sei. Im Übrigen habe er das Bauwerk entsprechend dem genehmigten Bauplan, aber nur etwas vergrößert ausgeführt. Die Baubehörde hätte ihm daher nur hinsichtlich des über die Bewilligung hinausgehenden Flächenausmaßes eine Baubeseitigung auftragen dürfen. Auch schließe das Stadtentwicklungskonzept eine Ausweitung des allgemeinen Wohngebietes auf das Grundstück, auf dem sich der Bau befinde, nicht aus.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Dezember 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Beseitigungsauftrag binnen vier Monaten nach Erhalt des Berufungsbescheides zu erfüllen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 25 Abs. 4 Z. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 im Freiland außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung kleinere ebenerdige, unbewohnte Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten und dgl.) nur in unmittelbarem Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude errichtet werden dürften, wenn hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sei die Baubewilligung nur für ein untergeordnetes Bauwerk, nicht aber für ein Werkstättengebäude im Ausmaß von 98,5 m2 in einem hochwassergefährdeten Bereich erteilt worden. Im gegenständlichen Fall sei eine Umwidmung des Grundstückes in Bauland nicht erfolgt und auch eine nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass bereits Vorbereitungsarbeiten für die Errichtung eines Dammes für den Hochwasserschutz erledigt worden seien, wodurch schließlich auch eine nachträgliche Baubewilligung möglich sei und das gegenständliche Objekt an Ort und Stelle verbleiben könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. August 2000 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass jede bauliche Anlage, für die sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung erforderlich war bzw. ist, eine solche aber nicht vorliegt, vorschriftswidrig sei. Darunter fielen die vorschriftswidrigen Bauten, für die überhaupt keine Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung gegeben sei (konsensloser Bau), aber auch vorschriftswidrige Abweichungen von einer erteilten Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung. Ein Beseitigungsauftrag setze somit lediglich voraus, dass die Bewilligungspflicht zu bejahen sei. Darauf, ob das Vorhaben bzw. ein vorschriftswidrig errichteter Bau bewilligungsfähig sei oder nicht, komme es dabei nicht an. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar die Baubewilligung für einen Geräteschuppen erworben, tatsächlich jedoch ein wesentlich größeres Objekt errichtet habe. Das tatsächlich bestehende Werkstättenobjekt decke sich nicht mit der mit Bescheid vom 10. August 1993 genehmigten Anlage. Es sei somit das gesamte verfahrensgegenständliche Werkstättenobjekt ohne baubehördliche Genehmigung und somit vorschriftswidrig errichtet worden. Die Bewilligungspflicht der Errichtung eines solchen Bauwerks sei gegeben und sei vom Vorstellungswerber auch nicht in Frage gestellt worden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass auf Grund der Vorbereitungsarbeiten zur Errichtung eines Dammes für den Hochwasserschutz die Ausweisung seines im Freiland gelegenen Grundstückes als allgemeines Wohngebiet möglich sei, sei zu entgegnen, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit (bzw. der Schaffung der Voraussetzungen zur Bewilligungsfähigkeit) im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht zu prüfen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sich weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung auf dem Grundstück Nr. 434/4 ein abzutragendes Werkstättenobjekt im Ausmaß von 98,50 m2 befinde bzw. befunden habe. Es sei für den Beschwerdeführer daher rechtlich und praktisch unmöglich, den Beseitigungsauftrag zu erfüllen. Vielmehr müsse er erst ein Werkstättengebäude im Ausmaß von 98,50 m2 errichten, um dem Beseitigungsauftrag nachkommen zu können. Mit dem Beseitigungsauftrag sei der Gegenstand und der Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung nicht hinreichend deutlich umschrieben, sodass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme nicht zugänglich sei. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Anordnung im konkreten Fall zum Ausdruck gebracht hätte werden sollen.

Zu diesem Vorbringen führen die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde in ihren Gegenschriften aus, dass derzeit auf dem Grundstück Nr. 434/4 in der KG P tatsächlich kein Objekt stehe. Das Grundstück sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 3. November 1999 geteilt und gleichzeitig die Grenzen derart geändert worden, dass nunmehr das gegenständliche Werkstättenobjekt auf dem Grundstück Nr. 446/5 situiert sei. Es bestehe aber kein Zweifel, dass sich der Abtragungsauftrag auf dieses beziehe.

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich, dass das gegenständliche Werkstättenobjekt nach einem als "Naturdarstellung" des Dipl. Ing. B bezeichneten Plan, der der am 14. Juli 1999 bei der Erstbehörde eingelangten Berufung angeschlossen war, auf dem Grundstück Nr. 446/5 situiert aufscheint. Wie ein in den Akten ebenfalls enthaltener Ausdruck aus der digitalen Katastralmappe der KG 60345 P vom 21. Juli 1999 erweist, war eine Änderung der Grenzen der Grundstücke Nr. 434/4 und Nr. 446/5 jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages zwar noch nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits in seiner Berufung auf den Umstand einer Änderung der Nummer jenes Grundstückes, auf dem sich das zu beseitigende Objekt befand, hingewiesen. Auch die belangte Behörde bestreitet nicht, dass sich das Gebäude zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Dezember 1999 auf dem Grundstück Nr. 446/5 und nicht mehr - wie noch im Beseitigungsauftrag ausgeführt - auf dem Grundstück Nr. 434/4 befand.

Die belangte Behörde hat durch die Unterlassung des Aufgreifens der Änderung der maßgeblichen Grundstücksbezeichnung vor Erlassung des bei ihr angefochtenen Bescheides aber die Rechtslage verkannt. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nämlich so bestimmt sein, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1951, Slg. N.F. Nr. 2.356/A, vom 26. Februar 1986, Zl. 1850/76, sowie vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/05/0063, BauSlg. Nr. 323, und vom 26. November 1992, Zl. 90/06/0176). Diese Erfordernisse erfüllt der zweitinstanzliche Gemeindebescheid aber nicht, indem darin jenes Grundstück, auf dem sich das zu beseitigende Gebäude befindet, unrichtig bezeichnet wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 20. Februar 2003

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060157.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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