Norm
LMG 1975 §48Rechtssatz
Ungeachtet der Einholung eines "Obergutachtens" ist das Gericht verpflichtet, einen Bediensteten der Untersuchungsanstalt - gegen deren Befund und Gutachtens es Bedenken hegt - als Sachverständigen zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu geben, auch zum anderen Gutachten Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066524Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008