Norm
ABGB §843 BRechtssatz
Die Vollstreckbarkeit des Teilungsurteiles hängt keineswegs davon ab, daß die Parteien eine Einigung über die Versteigerungsbedingungen versuchten. Der Mangel einer Einigung der Parteien muß daher auch im Exekutionsantrag nicht behauptet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001925Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0030OB00144_7600000_001