Norm
ABGB §843 BRechtssatz
Die Teilhaber können einverständlich beim Außerstreitrichter um Durchführung der Versteigerung auch dann ansuchen, wenn auf sie durch Urteil erkannt worden ist und dadurch eine Exekutionsführung nach § 352 EO vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004596Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0030OB00144_7600000_002