Norm
ZPO §411 CcRechtssatz
Bei der Beurteilung, ob materielle Rechtskraft vorliegt, ist entscheidend, ob gegenüber jenem Sachverhalt, welcher für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die Feststellungen der früheren, rechtskräftig gewordenen Entscheidung aktenwidrig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020