Norm
StGB §28 ARechtssatz
Analoge Anwendung der §§ 28, 31, 40 StGB bei der Strafzumessung, wenn die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe nur deshalb ausgeschlossen ist, weil nur eine (geringfügige) Tat nach, die Mehrzahl der (auch gewichtigeren) Fakten jedoch vor dem vorangehenden Urteil liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018