Norm
LMG 1975 §48Rechtssatz
Die Einholung eines dritten (oder vierten) Sachverständigengutachtens enthebt nicht von der Pflicht, sich mit den vorangehenden Gutachten auseinanderzusetzen (der Fall des Fakultätsgutachten wurde ausgeklammert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018