RS OGH 1976/11/24 8Ob190/76 (8Ob191/76), 2Ob158/80, 2Ob205/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1976
beobachten
merken

Norm

StVO §13 Abs1 I
StVO §13 Abs3 I

Rechtssatz

Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. Da nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen ist, widerspricht das Einfahren in ein rechts der Straße gelegenes Grundstück unter Ausholung weit über die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnfläche nach links der Bestimmung des § 13 Abs 1 StVO.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 190/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 190/76
  • 2 Ob 158/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 158/80
    Veröff: ZVR 1982/12 S 10
  • 2 Ob 205/09z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 205/09z
    Auch; nur: Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. (T1); Beisatz: Die Gebote des § 13 Abs 1 und 2 StVO sind auch beim Einbiegen in eine Zufahrt zu beachten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten