Norm
StVO §13 Abs1 IRechtssatz
Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. Da nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen ist, widerspricht das Einfahren in ein rechts der Straße gelegenes Grundstück unter Ausholung weit über die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnfläche nach links der Bestimmung des § 13 Abs 1 StVO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010