TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2002/07/0130

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. der Marlies T, 2. der Tamara T und 3. des Johann T, alle in S, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, Malserstraße 13/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2002, Zl. LAS-619/26- 00, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Herausgabe von Grundstücken (mitbeteiligte Parteien: 1. Josef T, 2. Irmgard T,

3. Gerald T, und 4. Bettina S, alle in S, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 25. März 1968 wurde hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke in der KG S und in einem Teil der KG Z ein Zusammenlegungsverfahren eingeleitet.

In dieses Verfahren wurden u.a. die Altgrundstücke 319/1 und 322/1 der KG S einbezogen. Diese Grundstücke standen zum Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens im Eigentum des Johann T sen.

Mit Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 übergab Johann T sen. die Grundstücke 319/1 und 322/1 aus EZ 68 an seinen Sohn Josef T, den Erstmitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

In diesem Schenkungsvertrag heißt es unter Punkt III.:

"Die Schenkungsliegenschaft im Gesamtausmaß von 1.856 m2 liegt im Ortsbereich der Gemeinde S, unmittelbar neben der Dorfstraße. Josef T, geb. am 21.3.1948, erklärt sich bereit, nur jenen Teil der vorgenannten Grundstücke im Ausmaß von rund 500 m2 für die Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch zu nehmen. Josef T erklärt sich weiterhin damit einverstanden, entweder im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens oder im Zuge eines zu erstellenden Vertrages die Restfläche der Gp. 319/1 und 322/1 an seinen Bruder Johann T, geb. am 3.3.1953 als Übernehmer des bäuerlichen Betriebes in der EZ. 68 II d. HB unentgeltlich zurückzustellen und zu übertragen. Die Vertragsteile sind sich auch darüber einig, dass die Schenkung in Anrechnung auf den gesetzlichen Pflichtteil des Geschenknehmers erfolgt."

Die Restliegenschaft in EZ. 68 hat Johann T sen. mit Übergabsvertrag vom 20. November 1977 an seinen Sohn Johann T jun. übergeben. Dieser ist kurz nach der Übergabe verstorben, die nunmehrigen Beschwerdeführer sind zu je einem Drittel seine Rechtsnachfolger.

Die Grundstücke 319/1 und 322/1 wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 2. Oktober 1981 unter gleichzeitiger Löschung des Grundstückes 319/1 vereinigt und Grundstück 322 in der Folge in das Grundstück 322/1 und die Bauparzelle .502 geteilt. Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer des Grundstückes .502, der Erstmitbeteiligte darüber hinaus Alleineigentümer des Grundstückes 322/1.

Mit einem als "Klage" bezeichneten Antrag vom 24. September 1997 begehrten die Beschwerdeführer bei der AB unter Bezugnahme auf den Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 die Feststellung, dass dem Erstmitbeteiligten, der zu diesem Zeitpunkt noch Alleineigentümer der Grundstücke 322/1 und .502 war, entgegen dem Grundbuchsstand aus diesen Grundstücken nur ein Flächenanspruch von 500 m2 zustehe und alles, was darüber hinaus gehe, in die von den Beschwerdeführern zugewiesene Abfindung ON 107a und 107 b zuzuordnen sei.

Mit Bescheid vom 13. November 1997 wies die AB diesen Antrag

als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit Bescheid vom 5. März 1998 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies den als Klage bezeichneten Feststellungsantrag der Beschwerdeführer vom 24. September 1997 mangels sachlicher Zuständigkeit der Agrarbehörde zurück.

In der Begründung heißt es, die dem Verfahren zugrunde liegenden Grundflächen seien zwar in das Zusammenlegungsverfahren S einbezogen, doch sei Gegenstand der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten nicht, in wessen Eigentum die einbezogenen Grundstücke stünden, sondern vielmehr die Zuhaltung einer aus dem Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 resultierenden Verpflichtung. Darüber zu entscheiden sei aber nicht die Agrarbehörde berufen.

In der Folge brachten die Beschwerdeführer eine Klage auf Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke beim Bezirksgericht L ein, das sich für zuständig erklärte und die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückwies.

Das Landesgericht Innsbruck gab einem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges stattgegeben, das erstinstanzliche Verfahren ab Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, 6 Ob 140/99b, stellte der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges fest, da eine Streitigkeit über das Eigentum an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücke im Sinne des § 72 Abs. 5 lit. a TFLG 1996 vorliege und damit die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei.

Mit einem auf Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof begehrten die Beschwerdeführer die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen der belangten Behörde und dem Obersten Gerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11. Oktober 2001, K I-3/00-9, dass ein negativer Kompetenzkonflikt nicht vorliege.

Mit Bescheid der AB vom 2. März 1999 wurde im Zusammenlegungsverfahren Schönwies der Zusammenlegungsplan erlassen. Darin wurde in EZ. 707 (Eigentümer: der Erstmitbeteiligte) die Löschung des Grundstückes 322/1 und die Ersichtlichmachung des neu gebildeten Grundstückes 2534/3 und in EZ 489 (Eigentümer: die mitbeteiligten Parteien) die Löschung des Grundstückes .502 und die Ersichtlichmachung des neu gebildeten Grundstückes 2534/1 angeordnet. Eine Verfügung betreffend die Rückstellung der im Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1970 bezeichneten Restfläche enthielt dieser Bescheid nicht.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin führten sie aus, es gehe um die Grundstücke 322/1 und .502, welche die Zusammenlegungsbehörde nicht ihnen, sondern den Mitbeteiligten zugewiesen habe. Mit Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970, abgeschlossen zwischen Johann T sen. als Geschenkgeber und dem Erstmitbeteiligten als Geschenknehmer habe sich der Erstmitbeteiligte bereit erklärt, nur einen Teil der Schenkungsliegenschaft im Ausmaß von rund 500 m2 für die Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch zu nehmen. Die Restflächen sollten entweder im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens oder im Zuge eines zu erstellenden Vertrages an seinen Bruder Johann T jun. entgeltlich zurückgestellt und übertragen werden. Sie stellten daher den Antrag auf Abänderung des Zusammenlegungsplanes in der Form, dass von den früheren Altgrundstücken 322/1 und .502 alles, was über 500 m2 hinausgehe, den Beschwerdeführern zugewiesen werde.

Mit Bescheid vom 18. November 1999 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, im Zusammenlegungsverfahren S habe gemäß Kundmachung vom 20. Oktober 1971 die Anhörung der Grundbesitzer zum Entwurf des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes am 17. November und 18. November 1971 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 in Geltung gestanden. Nach § 11 dieses Gesetzes habe die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen. Zur Anhörung über Besitzstand und Bewertung sei am 18. November 1971 Johann T sen., der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, erschienen und habe zu Besitzstand und Bewertung keinen Einwand erhoben. Die Vereinbarung im Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 habe Johann T nicht erwähnt, die Behörde sei sohin offensichtlich vom Grundbuchsstand ausgegangen. Bescheide über den Besitzstands- und Bewertungsplan seien durch Auflage zur allgemeinen Einsicht am 29. November 1971 bis 13. Dezember 1971 erlassen worden. Sie seien ohne Bezugnahme auf die besondere Vereinbarung im Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 in Rechtskraft erwachsen.

Johann T sen. habe mit Übergabsvertrag vom 20. November 1977 die Liegenschaft in EZ 68 an seinen Sohn Johann T jun. übergeben, welcher kurz darauf verstorben sei. Mit Einantwortungsurkunde vom 26. März 1979 seien die Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft geworden. Zu der mit Kundmachung vom 15. März 1982 anberaumten Anhörung zum Entwurf der neuen Flureinteilung sei am 22. April 1982 die Erstbeschwerdeführerin erschienen und habe auch für ihre Kinder, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer, ohne Hinweis auf die nunmehr beanspruchten Grundstücke erklärt, mit der vorläufigen Übernahme einverstanden zu sein. Die vorläufige Übernahme des neu eingeteilten Zusammenlegungsgebietes sei mit Bescheid der AB vom 30. April 1982 angeordnet worden.

Nach § 75 Abs. 2 TFLG sei die während eines Zusammenlegungsverfahrens durch Bescheide oder durch vor der AB abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend. Nach § 75 Abs. 3 TFLG trete im Falle eines Eigentümerwechsels der Erwerber des Grundstückes in der Lage ein, in der es sich befinde.

Die Beschwerdeführer hätten die im Zusammenlegungsverfahren S einbezogenen Grundstücke der EZ 68 vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme erworben. Sie seien mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes L Eigentümer dieses Grundbuchskörpers geworden und als Parteien in das Zusammenlegungsverfahren eingetreten. Bindungswirkung für die Beschwerdeführer hätten der gegenüber ihren Rechtsvorgängern erlassene Besitzstandsausweis und die von Johann T sen. bei der Anhörung zum Besitzstandsausweis abgegebene Erklärung. Die Beschwerdeführer müssten einerseits den Umstand gegen sich gelten lassen, dass von Johann T sen. keine wie immer gearteten Rechte an den Grundstücken 322/1 oder .502 (319/1) angemeldet worden seien und dass andererseits die Erstbeschwerdeführerin bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme ihr Einverständnis erklärt habe.

Bei der Neueinteilung im Rahmen des Zusammenlegungsplanes sei die AB vom Grundbuchsstand ausgegangen; die angesprochenen Altgrundstücke bzw. die an deren Stelle tretenden Abfindungsgrundstücke, welche in Lage und Größe den Altgrundstücken entsprächen, seien mit dem Bescheid über die vorläufige Übernahme dem Erstmitbeteiligten ins Eigentum übertragen worden.

Die belangte Behörde vertrete in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die AB bei der Neueinteilung wie auch bei der endgültigen Zuweisung im Zusammenlegungsplan keine Veranlassung gehabt habe, auf Grund einer rein obligatorisch zu wertenden Vereinbarung in einem Schenkungsvertrag, welche weder bei der Anhörung zum Besitzstand noch bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme von den jeweiligen Parteien des Verfahrens geltend gemacht worden sei, von der bisherigen Neuordnung abzugehen. Das Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz sei ein stufenförmiges Verfahren, der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan wie auch der Bescheid über die vorläufige Übernahme seien in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2001 stellten die Beschwerdeführer an die AB den gegen die Mitbeteiligten gerichteten Antrag auf Herausgabe des Grundstückes 322/1 und des südlichen Teils des Grundstückes .502 mit 302 m2, wobei sie sich auf den Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1970 beriefen.

Mit Bescheid vom 15. März 2002 wies die AB diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück.

In der Begründung vertrat sie die Auffassung, über das Eigentum an den in Rede stehenden Grundflächen sei bereits rechtskräftig mit dem den Zusammenlegungsplan betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1999 entschieden worden.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2002 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung vertrat sie die Auffassung, sie habe bereits mit ihrem Berufungsbescheid vom 18. November 1999, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan abgewiesen worden sei, rechtskräftig entschieden, dass den Beschwerdeführern der behauptete Anspruch auf die über das Ausmaß von 500 m2 hinausgehende Fläche aus den Altgrundstücken 322/1 und .502 nicht zustehe. Diese rechtskräftige Entscheidung stehe der mit Antrag der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2001 beantragten neuerlichen Entscheidung entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 1276/02-5, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei an ihren eigenen Bescheid vom 5. März 1998 gebunden gewesen, mit dem sie ausgesprochen habe, dass der gegenständliche Streit nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörden falle. Sie habe daher nunmehr nicht dahin entscheiden dürfen, dass in dieser Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 6 Ob 140/99 b den Standpunkt vertreten, dass ein vom Verfassungsgerichtshof zu lösender negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde vorliege.

Beim gegenständlichen Anspruch der Beschwerdeführer handle es sich um einen obligatorischen Anspruch. Es würden nicht etwa Privatrechte an irgendwelchen Grundstücken behauptet; es werde ein Anspruch auf Zuhaltung eines Vertrages geltend gemacht. Der Anspruch werde von Privatpersonen gegenüber anderen ihnen rechtlich gleichrangig gegenüberstehenden Privatpersonen geltend gemacht. Über diesen Anspruch sei nie entschieden worden. Demnach sei zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden.

Auf Grund der Ansicht der Obersten Gerichtshofes sei davon auszugehen, dass wohl die Agrarbehörde für die Entscheidung über den gegenständlichen Anspruch zuständig sei. Es finde sich aber weder im Flurverfassungs-Landesgesetz noch im Privatrecht eine Bestimmung, wonach ein Anspruch auf Zuhaltung eines Vertrages durch die Abwicklung eines Zusammenlegungsverfahrens untergehen könnte bzw. wonach hier überhaupt die Möglichkeit bestehe, dass durch den Umstand, dass der Anspruch im Zusammenlegungsverfahren nicht geltend gemacht werde, dieser Anspruch erlöschen könnte.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der (auch als Klage bezeichnete) Antrag der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2001, die mitbeteiligten Parteien schuldig zu erkennen, das Grundstück 322/1 und den südlichen Teil des Grundstückes .502 mit 302 m2 an die Beschwerdeführer herauszugeben, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dieser Antrag war darauf gerichtet, den Beschwerdeführern das Eigentum an den in Rede stehenden Grundflächen zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bei Gericht eingebrachten Klage auf Herausgabe der fraglichen Grundstücke auch den Beschluss des OGH vom 15. Dezember 1999, 6 Ob 140/99b). Als Grundlage für diesen Antrag nannten die Beschwerdeführer den Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1970.

Über die Frage aber, ob den Beschwerdeführern auf Grund dieses Schenkungsvertrages aus dem Jahr 1970 das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundflächen zukommt oder nicht, hat die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid vom 18. November 1999, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan abgewiesen wurde, entschieden. Die Sach- und Rechtslage hat sich seit dieser Entscheidung nicht geändert. Es liegt daher entschiedene Sache vor.

Unklar ist, was die Beschwerdeführer mit ihrer Behauptung gewinnen wollen, die belangte Behörde sei an ihren Bescheid vom 5. März 1998 gebunden gewesen.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass dem Erstmitbeteiligten nur eine Fläche von 500 m2 aus den Grundstücken 322/1 und .502 zustehe, mangels Zuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen. Wäre die belangte Behörde bei der Entscheidung über den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag an diesen Bescheid gebunden gewesen, dann hätte ihre Entscheidung auch nur auf Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache lauten können.

Im übrigen kann im Beschwerdefall eine solche Bindung gar nicht bestehen. Die Beschwerdeführer wollten eine Entscheidung in einer Angelegenheit, in der bereits entschiedene Sache in Gestalt des nach dem Bescheid vom 5. März 1998 ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 18. November 1999 vorliegt. Die Behörden konnten auf Grund der Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG bei dieser Fallkonstellation nur mit Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgehen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Einen Streitgenossenzuschlag kennt das VwGG nicht, weshalb das diesbezügliche Begehren der mitbeteiligten Parteien abzuweisen war.

Wien, am 20. Februar 2003

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070130.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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