Norm
BStG §5Rechtssatz
Dem Straßenerhalter ist es nicht als haftungsbegründendes Verschulden anzulasten, wenn er das Bankett nicht in einer Weise verfestigte, daß es von einem fünfunddreißig Tonnen schweren Lastkraftwagenzug befahren werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053451Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00202_7600000_002