Norm
ABGB §26Rechtssatz
Das Bedürfnis nach Erweiterung der Gehilfenhaftung der juristischen Person kann de lege lata von der Rechtsprechung nicht befriedigt werden. Das Ziel, die Gehilfenhaftung zu reformieren, kann - abgesehen von besonders geregelten Fällen - auch nicht den in modernen Sondergesetzen getroffenen Regelung entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009124Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00160_7600000_001