Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Bloß daraus, das beide Fahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 10 Abs 2 StVO verstoßen haben, kann noch nicht geschlossen werden, daß ihr Verschulden gleich schwer wiege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027057Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00216_7600000_001