Norm
RStDG §§101 ffRechtssatz
Rechtfertigung: Gerechtfertigt ist, wer in Ausübung einer Rechtspflicht oder in Verfolgung eines Rechts (etwa des § 86 Abs 1 StPO nF) notwendigerweise und nicht wider besseres Wissen etwas behauptet, was die Ehre eines anderen verletzt. Die Rechtswidrigkeit der Behauptung hängt von der Feststellung ab, dass sie entweder überflüssig (gemessen am Rahmen der Rechtsausübung: Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) war oder dass sie dolo principali aufgestellt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010