Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel (vgl 1 Ob 87/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014