Norm
ABGB §812 GRechtssatz
Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort, so dass die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne dass die Beendigung der Absonderung abgewartet werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013