TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2002/16/0181

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J und Mitges. Weinbau in G, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien III, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 3. Juni 2002, Zl. 02/04/387, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für das Jahr 1999 Getränkesteuer samt Säumnis- und Verspätungszuschlag fest. Dieser Bescheid wurde am 6. Dezember 2000 zugestellt.

Am 11. Dezember 2000 richtete der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers an die Abgabenbehörde erster Instanz folgenden Antrag:

"Im Auftrag meiner Mandantschaft ersuche ich um Abschreibung der Getränkesteuernachforderung für die Jahre 1995-1999 und begründe dies wie folgt:

Laut EUGH Urteil vom 9. März 2000 wurde die Getränkesteuer für alkoholische Getränke als gesetzwidrig dargestellt. Da mein Mandant in seinen Verkaufspreisen keine Getränkesteuer hinzugerechnet hat und er somit die Getränkesteuer seinen Kunden nicht weiterverrechnet hat, kann auch das Bereicherungsgesetz der Burgenländischen Landesabgabenordnung in Betracht kommen.

Da die Getränkesteuer für die Jahre bis 1998 von einer Getränkesteuerprüfung berechnet wurde und die Getränkesteuer für 1999 im Schätzungsverfahren ermittelt wurde, ersuche ich den gesamten Betrag in der Höhe von S 24.737,-- (incl. Säumnis- und Verspätungszuschlägen) wieder abzuschreiben.

Außerdem ersuche ich die Getränkesteuer für 1999, lt. Bescheid vom 1.12.2000, bis zur Abschreibung zu stunden."

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. Februar 2001 wurde dem Antrag vom 11. Dezember 2000 nicht stattgegeben, wogegen der Beschwerdeführer berief.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Diese gab der Vorstellung mit Bescheid vom 3. Juni 2002 keine Folge, wobei sie unter Punkt 8.0. ihrer Entscheidung ausdrücklich darauf hinwies, dass mit dem bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid lediglich über den Antrag auf Abschreibung bzw. Stundung entschieden wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei der Beschwerdeführer seinen Beschwerdepunkt wie folgt formuliert:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtvorschreibung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben verletzt, wobei der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde äußerte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen 65 referierte hg. Judikatur).

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, weil der angefochtene Vorstellungsbescheid lediglich über eine Vorstellung ergangen ist, die sich gegen einen zweitinstanzlichen Gemeindebescheid richtete mit dem über einen Antrag auf Abschreibung bzw. Stundung (abweislich) entschieden worden war.

Da sich somit ergibt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid der Vorstellungsbehörde in jenem Recht, das er als verletzt bezeichnet nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2003

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160181.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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