Norm
AußStrG §160Rechtssatz
Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind durch die bloße Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes, in welchem sich der Erbe zur Legatserfüllung verpflichtet, nicht im Sinne des § 160 AußStrG gehörig versichert, denn die Schaffung eines Exekutionstitels erleichtert zwar die Rechtsverfolgung, erhöht aber nicht die Sicherheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008246Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0060OB00662_7600000_001