Norm
ABGB §550Rechtssatz
Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. IdR. tritt der Aufgriffsberechtigte dem Erben gegenüber und hat diesen abzufinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020