Norm
ABGB §884Rechtssatz
Dem Gesetzgeber, welcher vielfach Formvorschriften zum Schutz des sich Verpflichtenden aufstellt, kann nicht unterstellt werden, daß er gerade bei der Beglaubigung von Unterschriften die Interessen des durch die Unterschrift Belasteten völlig vernachlässigen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029464Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0060OB00575_7600000_003