Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Die Annahme eines in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses wird durch die im Urteilsvermerk enthaltene Verweisung auf die (nicht geständige) Verantwortung vor der Gendarmerie widerlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101739Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0110OS00166_7600000_002