Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Bei der Durchführung grundbücherlicher Geschäfte eines Klienten gehört besondere Genauigkeit zu den Berufspflichten eines Anwaltes; doch ist eine diesbezügliche unrichtige Information des Klienten nur dann standeswidrig, wenn sie nicht auf einem, bei Berücksichtigung aller Umstände entschuldbaren Versehen beruht, wie es im Drang der Geschäfte trotz Gewissenhaftigkeit geschehen kann. Der strengeren Auffassung der Entscheidung NBL 1960 S 56 Nr 23 kann daher nicht gefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055409Dokumentnummer
JJR_19761129_OGH0002_000BKD00019_7600000_005