RS OGH 1976/11/29 Bkd19/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1976
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der fremdes Vermögen verwaltet, ist nicht bloß verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Verwaltung Rechnung zu legen, sondern darf sich in einen Rechtsstreit auf Rechnungslegung überhaupt nur dann einlassen, wenn er den Verzicht des Vollmachtgebers auf Rechnungslegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form nachweisen kann.

Entscheidungstexte

  • Bkd 19/76
    Entscheidungstext OGH 29.11.1976 Bkd 19/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055395

Dokumentnummer

JJR_19761129_OGH0002_000BKD00019_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten