Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der fremdes Vermögen verwaltet, ist nicht bloß verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Verwaltung Rechnung zu legen, sondern darf sich in einen Rechtsstreit auf Rechnungslegung überhaupt nur dann einlassen, wenn er den Verzicht des Vollmachtgebers auf Rechnungslegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form nachweisen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055395Dokumentnummer
JJR_19761129_OGH0002_000BKD00019_7600000_004