Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Die Wahl der der Sache entsprechenden und angemessenen Worte gehört mit zu den Berufspflichten des Rechtsanwaltes, es stellt deshalb ein Mißgriff in dieser Beziehung eine Berufspflichtenverletzung und - sofern dieser über den unmittelbaren Kreis der Beteiligten hinaus bekannt wird, - auch eine Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055852Dokumentnummer
JJR_19761129_OGH0002_000BKD00019_7600000_009