Norm
UWG §1 D2cRechtssatz
Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 75, ÖBl 1957 45, 1961 96, 1953 47, SZ 30/85 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078051Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0040OB00386_7600000_002