Norm
PatG 1970 §1Rechtssatz
Die Verschiedenheit der zur Problemlösung angewendeten Mittel schließt die Annahme einer patentrechtlichen Äquivalenz aus, weil eine bestimmte Ausführungsform dann jedenfalls nicht mehr in den Schutzbereich eines Patents fällt, wenn sie ohne Benützung des in der Patentschrift dargestellten Erfindungsgedankens den angestrebten technischen Effekt auf wesentlich andere, nach dem Stand der Technik nicht ohne weiteres naheliegende Weise erreichen will (PBl 1930,233; PBl 1934,139; PBl 1971,77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071141Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0040OB00375_7600000_001