- 4 Ob 368/76
Beisatz: Kaffeemitteljahresbonus (T1) Veröff: SZ 49/146 = ÖBl 1977,93
- 4 Ob 319/80
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 319/80
Veröff: ÖBl 1980,94
- 4 Ob 374/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 374/80
Beisatz: System der Aktionsrabatte und eines Treuebonus bei gleichzeitiger Ausschließlichkeitsbindung hinsichtlich Bierbezug. (T2); Beisatz: Brauerei-Rabattsystem (T3) Veröff: ÖBl 1981,47
- 4 Ob 361/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 361/82
Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456
- 4 Ob 387/86
Auch; Beisatz: Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen. (T4) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694
- 4 Ob 381/87
Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = ÖBl 1988,69
- 4 Ob 102/93
Beisatz: Das bedeutet aber nicht, dass sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konsumenten gerichtet ist. "Bonus-Aktion" des Kurier. (T5)
- 4 Ob 81/93
Beis wie T5
- 4 Ob 111/99y
Auch; nur: Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T6)
- 4 Ob 90/99k
Auch; nur: Typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T7)
- 4 Ob 185/08x
Auch; Beisatz: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach
§ 1 Abs 4 Z 8 UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren. (T8); Veröff: SZ 2008/167
- 8 ObA 69/10w
Auch; nur: Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. (T9)
- 4 Ob 91/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/79
- 4 Ob 42/14a
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
Veröff: SZ 2014/52
- 4 Ob 34/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
nur T6; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T10)
- 4 Ob 85/17d
Beisatz: Hier: Planmäßige Abhaltung zeitgleich angesetzter, kostenloser Konkurrenzveranstaltungen. (T11)
- 4 Ob 201/17p
Auch
- 4 Ob 12/18w
Auch
- 4 Ob 184/20t
Vgl