TE Vwgh Beschluss 2003/2/20 2003/07/0013

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §6 Abs1;
ALSAG 1989 §6 Abs4;
AVG §62 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über den Antrag des Bundes, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 57, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. November 1998, Zl. 03- 30.3051-98/17, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Begründung

Über Antrag der Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H., welche eine Abfalldeponie betreibt, erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) unter dem Datum 17. Juli 1997 einen Feststellungsbescheid nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG).

Mit Spruchteil II dieses Bescheides wurde von der BH festgestellt, dass die Gemeindebetriebe Frohnleiten Gesellschaft m.b.H. für Abfälle, die im Zuge der Sanierung einer näher genannten Altlast zur Vermeidung von Böschungsbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast aus bodenmechanischen Gründen abgelagert würden, keinen Altlastensanierungsbeitrag zu bezahlen habe, weil diese Ablagerungen eine konkrete bautechnische Funktion für übergeordnete Baumaßnahmen erfüllten.

Gegen diesen Spruchteil II des Bescheides der BH vom 17. Juli 1997 erhob die antragstellende Partei eine Berufung, welche vom Landeshauptmann der Steiermark (LH) mit Bescheid vom 27. August 1997 zurückgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 97/07/0170, aufgehoben.

Mit Bescheid vom 19. November 1998 traf der LH eine Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. Nr. 51, i.d.g.F. BGBl. Nr. 158/1998, wird aus Anlass der Berufung (der antragstellenden Partei) der bekämpfte Bescheid (BH) ...., am 17.7.1997 angeändert wie folgt:

Spruch II hat zu lauten:

Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299, i. d.g.F., wird festgestellt, dass die Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. als Betreiber der Mülldeponie .... für Abfälle, die im Zuge der Sanierung der Altlast ..... entsprechend dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ...., vom 27.12.1995 zur Vermeidung von Böschungsbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast im Zuge der Sanierung aus bodenmechanischen Gründen abgelagert werden, einen Altlastenbeitrag nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299, i. d.g.F., zu bezahlen hat."

Mit Berichtigungsbescheid vom 27. November 1998 änderte der LH seinen Bescheid vom 19. November 1998 unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG dahin ab, dass im neu formulierten Spruchteil II des Bescheides der BH vom 17. Juli 1997 das Gesetzeszitat für den von der Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. geschuldeten Altlastenbeitrag von der Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG auf jene des § 6 Abs. 1 ALSAG ausgewechselt wurde.

Gegen den Bescheid des LH vom 19. November 1998 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. November 1998 und den Berichtigungsbescheid des LH vom 27. November 1998 erhob die Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, 99/07/0008 und 0009, wurde der Berichtigungsbescheid des LH vom 27. November 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Gleichzeitig fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des LH vom 19. November 1998 einzustellen.

Diese Einstellung wurde vom Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass mit der Aufhebung des Berichtigungsbescheides die Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. mit ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des LH vom 19. November 1998 klaglos gestellt worden sei, weil der Berufungsbescheid des LH vom 19. November 1998 durch die Beseitigung der rechtswidrigen Berichtigung wieder jene Gestalt gewonnen habe, durch welche sich die Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. in ihren Rechten nicht als verletzt angesehen hatte.

An diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die antragstellende Partei als mitbeteiligte Partei beteiligt.

Mit einem am 22. Jänner 2003 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 21. Jänner 2003 begehrt die antragstellende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des LH vom 19. November 1998, mit dem über die Berufung der antragstellenden Partei gegen Spruchteil II des Feststellungsbescheides der BH vom 17. Juli 1997 entschieden worden war.

Gleichzeitig wird Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages bringt die antragstellende Partei vor, nach der Erlassung des Bescheides des LH vom 19. November 1998 habe es mündliche Besprechungen zwischen der antragstellenden Partei und Vertretern der bescheiderlassenden Behörde gegeben, bei denen von der antragstellenden Partei eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unumgänglich erachtet worden sei. Daraufhin sei von der bescheiderlassenden Behörde eine Berichtigung ihres Bescheides vom 19. November 1998 in Aussicht gestellt worden. Die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen letztgenannten Bescheid habe am 7. Jänner 1999 geendet. Der Berichtigungsbescheid des LH vom 27. November 1998, der das Gesetzeszitat im Bescheid des LH vom 19. November 1998 von § 6 Abs. 4 ALSAG auf § 6 Abs. 1 leg. cit. abgeändert habe, sei der antragstellenden Partei am 7. Dezember 1998 zugestellt worden. Somit habe es für die antragstellende Partei keinen Anlass zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des LH vom 19. November 1998 gegeben, weil noch innerhalb offener Beschwerdefrist der Berichtigungsbescheid des LH vom 27. November 1998 erlassen worden sei. Da der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Grund der Beschwerde der Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. den Berichtigungsbescheid des LH vom 27. November 1998 aufgehoben habe, habe die antragstellende Partei die Beschwerdefrist gegen den Bescheid des LH vom 19. November 1998 durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis versäumt. Dadurch entstehe ein beträchtlicher Rechtsnachteil, weil auf dem Bescheid des LH vom 19. November 1998 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 27. November 1998 eine Abgabenvorschreibung in Höhe von EUR 4,649.825,95 beruhe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der Bescheid des LH vom 19. November 1998, mit dem über die Berufung der antragstellenden Partei gegen Spruchteil II des Bescheides der BH vom 17. Juli 1997 entschieden wurde, war den von der antragstellenden Partei zu vertretenden Interessen des Bundes als Abgabengläubiger nachteilig, weil er einen Altlastenbeitrag nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 ALSAG anstelle des höheren Beitrages nach § 6 Abs. 1 leg. cit. vorsah.

Auf Grund des "Berichtigungsbescheides" des LH vom 27. November 1998 wurde dieser Rechtsnachteil für den Bund durch eine Ersetzung des Altlastenbeitrages nach § 6 Abs. 4 ALSAG durch einen solchen nach § 6 Abs. 1 behoben. Damit bestand für die antragstellende Partei keine Notwendigkeit zu einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehr.

Dieser Wegfall der Notwendigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist aber seinerseits wieder durch die Behebung des Berichtigungsbescheides weggefallen, die dazu geführt hat, dass der Bescheid des LH vom 19. November 1998 wieder in seiner ursprünglichen, den Bund belastenden Fassung in Geltung steht.

Die Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 27. November 1998 und dessen Wegfall durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002 stellen daher für die antragstellende Partei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis dar, das sie ohne ihr Verschulden an der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hinderte.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, 99/07/0008 und 0009 wurde der antragstellenden Partei am 8. Jänner 2003 zugestellt. Der am 22. Jänner 2003 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG stattzugeben.

Wien, am 20. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070013.X00

Im RIS seit

05.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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