Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Haben die Parteien für den Fall der fehlenden Möglichkeit, den Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen, keine Vereinbarung getroffen, schließt jedoch der Inhalt des Arbeitsvertrages und der vereinbarte Zeitausgleich die Annahme einer Unentgeltlichkeit der verrichteten Überstunden aus, steht dem Arbeitnehmer gemäß dem zur Vertragsergänzung heranzuziehenden § 1152 ABGB ein Anspruch auf angemessenes Entgelt im Sinne dieser Bestimmung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021571Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0040OB00112_7600000_001