Norm
UWG §1 D1eRechtssatz
Vorspannangebote sind zwar auch dann, wenn die Warenverbindung unüblich ist, grundsätzlich zulässig, aber dann sittenwidrig, wenn der Lockeffekt des Vorspannangebotes so stark ist, dass er das Urteil des Konsumenten trübt und ihn zum Kauf der Ware sachwidrig bestimmt. Der Lockeffekt muss bloß geeignet sein, den Konsumenten wegen des übersteigerten Anreizes zum Erwerb des Vorspannartikels ohne sachliche Prüfung der angebotenen Hauptware zu deren Kauf zu bewegen, um den besonders günstig erscheinenden Vorspannartikel erwerben zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077811Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016