- 7 Ob 51/76
Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 51/76
- 7 Ob 3/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 3/77
Veröff: VersR 1978,752
- 7 Ob 40/79
Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 40/79
Veröff: JBl 1980,535
- 7 Ob 45/80
Beisatz: Daher besondere Verpflichtung des Versicherer, nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen des Versicherungsnehmers fürsorglich zu behandeln; Irrtümer, die einem Angestellten der Versicherung im Rahmen der faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterliefen, gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartnern sind nicht relevant. (T1)
Veröff: SZ 53/130
- 7 Ob 16/89
Veröff: WBl 1989,338 = VersRdSch 1990,19 = GesRZ 1990,41 = RdW 1990,110
- 7 Ob 39/89
Beisatz: Das Beharren auf der durch einen Verzug gemäß
§ 39 VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit kann gegen Treu und Glauben verstoßen. (T2)
Veröff: ZVR 1991/91 S 240 = VersR 1990,1375 = VersRdSch 1990,155
- 7 Ob 10/90
Auch; Veröff: VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,367
- 7 Ob 150/98d
Auch
- 7 Ob 270/98a
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/60
- 7 Ob 97/01t
Beisatz: Der Versicherer ist verpflichtet, unwirksame Kündigungen jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T3)
- 7 Ob 280/04h
Beisatz: Hier: konkludente Versicherungsvertragsverlängerung. (T4)
- 7 Ob 220/09t
Veröff: SZ 2009/152
- 7 Ob 201/09y
Beisatz: Die Beurteilung, ob der das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer erfordert, ist typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt. (T5)
- 7 Ob 255/10s
- 7 Ob 251/10b
Beisatz: Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist. (T6)
- 7 Ob 72/11f
Veröff: SZ 2011/112
- 7 Ob 204/11t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 204/11t
Auch
- 7 Ob 100/11y
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 100/11y
Vgl auch
- 7 Ob 192/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
Veröff: SZ 2012/144
- 7 Ob 151/13a
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 151/13a
- 7 Ob 225/14k
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
Beisatz: Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. (T7)
- 7 Ob 45/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
- 7 Ob 161/15z
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
- 7 Ob 222/15w
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
- 7 Ob 86/16x
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 86/16x
Beisatz: Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. Der Versicherungsnehmer verfügt zum Beispiel allein über die Kenntnis wesentlicher Umstände für den Vertragsschluss und die Schadensabwicklung. Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer durch die Beherrschung der Versicherungstechnik, seine Geschäftskunde, seine umfangreichen Erfahrungen und wegen der Sachverständigen, der er sich bedienen kann, überlegen. Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können nach herrschender Meinung ergänzende Leistungs? oder Verhaltenspflichten schaffen. (T8)
Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T9)
Veröff: SZ 2016/64
- 7 Ob 208/15m
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
Beisatz: Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. (T10)
- 7 Ob 59/17b
- 7 Ob 139/17t
- 7 Ob 221/17a
Veröff: SZ 2018/91
- 7 Ob 45/19x
Vgl; Beisatz: Verabsäumt aber der Versicherer die Ergänzung und damit die Vervollständigung der (gesetzlichen) Regelung des
§ 183 VersVG, dann kann das Beharren auf der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer nur in dem besonderen Ausnahmefall gegen Treu und Glauben verstoßen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Versicherungsnehmer in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise, ihm objektiv und subjektiv zumutbare, aussichtsreiche, risikolose, schmerzfreie und einfache (medizinische) Maßnahmen unterlässt. (T11)
- 7 Ob 137/19a
Beisatz: Hier: Hinweis darauf, dass Ansprüche aus einem bekannten Versicherungsfall mit bekannten Folgen gesondert innerhalb der 15-monatigen Frist geltend gemacht werden müssen, fehlt. (T12)
- 7 Ob 6/22s
Entscheidungstext OGH 29.04.2022 7 Ob 6/22s