Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsabschluß zu Tage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut. Außerdem geschäftlicher Voraussetzungen, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrunde gelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017515Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00802_7600000_002