Norm
VersVG §10Rechtssatz
Der Versicherer muß im Fall des § 10 VersVG nur die Absendung der Willenserklärung und das Verstreichen der üblichen Postlaufzeit beweisen, nicht aber einen bestimmten Zustellversuch in der letzten ihm bekannten Wohnung des Versicherungsnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080290Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00051_7600000_005