RS OGH 1976/12/2 7Ob51/76, 7Ob248/00x

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Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

VersVG §10

Rechtssatz

Der Versicherer muß im Fall des § 10 VersVG nur die Absendung der Willenserklärung und das Verstreichen der üblichen Postlaufzeit beweisen, nicht aber einen bestimmten Zustellversuch in der letzten ihm bekannten Wohnung des Versicherungsnehmers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 51/76
  • 7 Ob 248/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 248/00x
    Vgl auch; Beisatz: Die Absendung einer Willenserklärung im Sinn des § 10 Abs 1 VersVG in Form eines eingeschriebenen Briefes ist als essentiale negotii für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich. (T1); Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Jabornegg, VR 1992, 350 f und Schauer; Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 73. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080290

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0070OB00051_7600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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