Norm
ABGB §810Rechtssatz
Klagt ein Miterbe den Nachlaß, so sind zur Vertretung der Verlassenschaft im Prozeß die übrigen Miterben und nicht etwa ein zu bestellender Verlassenschaftskurator berufen und zwar auch dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht übertragen wurde. Nur dann, wenn die Erbserklärungen einander widersprechen, muß zur Vertretung im Prozeß ein Verlassenschaftskurator bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018