RS OGH 1976/12/2 7Ob59/76, 7Ob55/82

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Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

AHVB Art2
VersVG §149

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung ist es für den Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ohne Bedeutung, wenn eine einheitliche (untrennbare) Tätigkeit sowohl betrieblichen als auch privaten Interessen des Versicherten dient. Nur wenn zwei verschiedene, jedoch zusammenhängende Tätigkeiten vorliegen, von denen nur die eine versichert ist, wäre allenfalls darauf abzustellen, ob die eine davon von so untergeordneter Bedeutung ist, daß sie gegenüber der anderen zurücktreten muß (hier:

Unfall bei Reinigung des Öltanks eines Unternehmens, der auch zur Beheizung einer Privatwohnung verwendet wird).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 59/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 59/76
    Veröff: VersR 1977,780
  • 7 Ob 55/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 55/82
    Veröff: RZ 1984/7 S 19 = VersR 1984,998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081060

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0070OB00059_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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