Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Eine Nachlaßabsonderung ist nur dann nicht zu bewilligen, wenn feststeht, daß ihr Zweck überhaupt nicht erreicht werden kann, auch bei einem überschuldeten Nachlaß kann daher unter Umständen eine Separation bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013066Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0060OB00634_7600000_003