RS OGH 1976/12/2 6Ob634/76

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Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

ABGB §812 A

Rechtssatz

Eine Nachlaßabsonderung ist nur dann nicht zu bewilligen, wenn feststeht, daß ihr Zweck überhaupt nicht erreicht werden kann, auch bei einem überschuldeten Nachlaß kann daher unter Umständen eine Separation bewilligt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013066

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0060OB00634_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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